Satzung
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Deutsche Assoziation für Fuß und Sprunggelenk e. V" – D.A.F.
Die internationale Bezeichnung lautet "German Foot and Ankle Society".
Der Verein ist Rechtsnachfolger des Deutschen Arbeitskreises Fußchirurgie - D.A.F. in der DGOOC und der Arbeitsgemeinschaft Fuß der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, DGU.
Der Verein ist eine Sektion der "Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, DGOOC" und außerordentliches Mitglied der "Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie, DGOU" (gemäß § 16 der Satzung dieser Gesellschaft).
§ 2 Sitz, Geschäftsjahr
Der Sitz des Vereins ist Neuss. Der Verein ist im Vereinsregister, Amtsgericht Neuss, eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der konservativen und operativen Behandlung von Erkrankungen und Verletzungen des Fußes.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen mit deutschen und internationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaften, insbesondere der DGOOC, der DGU und der DGOU.
- die Zusammenarbeit mit fachlich affinen Berufen im In- und Ausland
- die Förderung der orthopädischen, orthopädisch-chirurgischen und traumatologischen Fort- und Weiterbildung der Mitglieder
- die offizielle Teilnahme an Tagungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften
- die Förderung von Forschungsvorhaben.
- Der Verein veranstaltet mindestens alle 2 Jahre eine wissenschaftliche Tagung. Diese Tagung wird vom Tagungspräsidenten geleitet.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erfolgen keine Ausschüttungen an Vereinsmitglieder.
§ 5 Mitglieder des Vereins
- Ordentliche Mitglieder können alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte werden, die an der konservativen Orthopädie, Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Fußes interessiert sind.
Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht. - Außerordentliche Mitglieder können Angehörige anderer medizinischer Berufe werden, die an der Zielsetzung des Vereins interessiert sind. Sie sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar.
- Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. die den Verein in geeigneter Weise unterstützen wollen. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
- Korporative Mitglieder können Institutionen werden, die aktiv mit der D.A.F. zusammenarbeiten wollen. Sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar.
- Zu korrespondierenden Mitgliedern können internationale Persönlichkeiten ernannt werden.
Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. - Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele des Vereins gemäß § 3 dieser Satzung verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. - Ordentliche Mitglieder des Vereins, die Fachärzte für Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Unfallchirurgie oder Chirurgie sind, müssen Mitglieder ihrer nationalen Fachgesellschaft sein.
§ 6 Aufnahme, Ernennung, Austritt, Ausschluss
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist anden Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches kann der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Über die Aufnahme von fördernden oder korporativen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung ist kein Einspruch möglich.
- Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied und/oder zum Ehrenmitglied sowie zum außerordentlichen Mitglied erfolgt auf Vorstandsbeschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung.
- Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung per Einschreiben mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
- Bei Verstoß eines Mitglieds gegen die Vereinsinteressen kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Zulassung für die Berufsausübung eines Mitgliedes durch rechtskräftiges Teil berechtigt den Vorstand zum Ausschluss aus dem Verein. Die Bestimmung in Absatz 6. gilt entsprechend.
§ 7 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
- Vorstand bestehend aus
- dem Präsidenten
- dem 1. Vizepräsidenten
- dem 2. Vizepräsidenten
- dem 3. Vizepräsidenten
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Präsident vertritt alle Belange der D.A.F und führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. - Der 1. Vizepräsident vertritt den Präsidenten und erfüllt in Absprache mit ihm besondere Aufgaben.
Der 1. Vizepräsident wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. - Der 2. Vizepräsident erfüllt in Absprache mit dem Vorstand besondere Aufgaben.
Er wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. - Der 3. Vizepräsident erfüllt in Absprache mit dem Vorstand besondere Aufgaben.
Er wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. - Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Präsidenten den notwendigen Schriftverkehr und organisatorische Aufgaben, insbesondere Mitgliederneuaufnahmeverfahren.
Er fertigt alle Vorstandssitzungsprotokolle und die Protokolle der Mitgliederversammlungen an. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. - Der Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen geprüften Kassenbericht vorzulegen.
Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. - Die Übernhame eines Vorstandsamtes erfolgt am Monatsersten des auf die Wahl folgenden Monats
- Zur Vertretung des Vereins ist der Präsident alleine berechtigt, während die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt sind
- Schriftführer und Schatzmeister vertreten sich gegenseitig.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die durch diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
- Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal pro Jahr mit einer Ladungsfrist von vier Wochen zu einer Vorstandssitzung einberufen.
- Gemäß § 16, Absatz 4 der Satzung der DGOOC berichtet der Präsident jährlich über die Aktivitäten der D.A.F.
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vertreter, der nach § 16. Absatz 7 der Satzung der DGOOC Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand der DGOOC hat.
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vertreter, der nach Punkt 2 der Rahmenordnung der DGOU Mitglied im Fachbeirat ist.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
- Der Beirat besteht aus dem zuletzt ausgeschiedenen Präsidenten, den gewählten und den zuletzt ausgeschiedenen Tagungspräsidenten (§ 3.3.), den Vorsitzenden der Kommissionen (§11) und den deutschen Delegierten der „European Foot and Ankle Societies" abgekürzt „EFAS“, sofern diese Mitglieder des Vereins sind.
- Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Belangen des Vereins.
- Die Mitglieder des Beirates können auf Einladung an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung und der gestellten Anträge mit einer Frist von vier Wochen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die gestellten Anträge.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes regelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten gegengezeichnet allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. - Der Präsident und der Schatzmeister erstatten der Mitgliederversammlung ihren Jahresbericht über den Berichtszeitraum.
- Nach Vortrag des geprüften Kassenberichtes durch den Schatzmeister erfolgt auf Antrag durch mündliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung (§10.3) die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes einzeln.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) auf sich vereinigt.
Auf Antrag findet geheime Wahl statt.
§ 11 Kommissionen
- Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben Kommissionen und deren Vorsitzende berufen.
In der Regel setzen sich die Kommissionen aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, welche der Vorsitzende auswählt. - Der Vorsitzende ist für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und erstattet mindestens jährlich schriftlich dem Vorstand und mündlich der Mitgliederversammlung Bericht über die Arbeit der Kommission.
Die Kommissionsvorsitzenden können zur Vorstandssitzung eingeladen werden (§ 9.1). - Kommissionsvorsitzende sind berechtigt, zur Erfüllung Ihrer Aufgaben weitere Fachleute als Berater hinzuzuziehen.
§ 12 Beiträge
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet.
Die Beitragszahlung ist in der ersten Jahreshälfte fällig. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. - Befreiung von der Beitragszahlung oder eine Beitragsermäßigung kann auf schriftlichen Antrag über den Schatzmeister an den Vorstand bei gegebener Begründung oder nach Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgen.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Rückstand bleibt.
Der Wiedereintrift in den Verein kann jedoch erneut beim Schriftführer beantragt werden, wenn die rückständigen Beiträge entrichtet sind. - Fördernde Mitglieder setzen ihren Jahresbeitrag in Abstimmung mit dem Präsidenten selbst fest.
- Korporative Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag gemäß gemeinsamer vertraglicher Regelung mit dem Vorstand.
- Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
- Über die Anträge auf Satzungsänderung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder.
Satzungsänderungen redaktionellen Inhaltes, die aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind, bedürfen nur der Beschlussfassung des Vorstandes. - Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden in einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wurde und zu der wenigstens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder.
Ist bei der Versammlung mit Antrag auf Auflösung des Vereins die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer 3/4-Mehrheit. - Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen der DGOU oder einer anderen als steuerlich gemeinnützig anerkannten Körperschaft zu.
- Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteile an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
Eisenberg, den 23.11.2009
zuletzt geändert am 24.05.2024 in Wien
Fusskongress
30. Jahrestagung der deutschen Assoziation für Fuß und Sprung-gelenk e.V. (D.A.F.)
08.-10. Mai 2025 | München
Mehr Infos